Otto Schmidt Verlag


Heft 2 / 2025

In der aktuellen Ausgabe GmbHStB Heft 2 (Erscheinungstermin: 10. Februar 2025) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

02

Aktuelles

Brinkmeier, Thomas, DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz, GmbHStB 2025, 33

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung Steuerrecht

BFH v. 22.10.2024 - VIII R 33/21 / Herkens, Jens, Steuerliches Einlagekonto: Offenbare Unrichtigkeit trotz fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts, GmbHStB 2025, 33-35

BFH v. 1.10.2024 - VIII R 4/21 / Anemüller, Christian, Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie, GmbHStB 2025, 35-37

BFH v. 4.9.2024 - I R 12/22 / Görden, Ludwig, Keine Anwendung des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts, GmbHStB 2025, 37-39

BFH v. 5.6.2024 - I R 32/20 / Junkers, Lars, Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte, GmbHStB 2025, 39-40

BFH v. 17.10.2024 - III R 1/23 / Schimmele, Jürgen, Keine erweiterte GewSt-Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums, GmbHStB 2025, 40-42

BFH v. 23.7.2024 - II R 11/22 / Groll, Patrick / Rösen, Marcus, Zurechnung von Grundstücken bei Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und Grunderwerbsteuerbefreiung bei niederländischer Stiftung, GmbHStB 2025, 42-44

Rechtsprechung Gesellschaftsrecht

BGH v. 22.10.2024 - II ZR 64/23 / Tomat, Oliver, Bindung an die Stimmabgabe bei schriftlich gefassten Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft, GmbHStB 2025, 44-46

SG Magdeburg v. 2.12.2024 - S 20 AL 193/21 / Brinkmeier, Thomas, Kurzarbeitergeld für GmbH-GGF bei fehlender Regelung der Arbeitszeit?, GmbHStB 2025, 46

Verwaltung

BMF v. 2.1.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040 / Apitz, Wilfried, Neuer Umwandlungssteuererlass, GmbHStB 2025, 47-49

BMF v. 12.12.2024 - IV B 3 - S 1341/19/10017 :004 / Brinkmeier, Thomas, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, GmbHStB 2025, 49

BMF v. 10.12.2024 - IV C 6 - S 2241/21/10004 :001 / Brinkmeier, Thomas, Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, GmbHStB 2025, 49

BMF v. 5.12.2024 - IV C 2 - S 2144-i/21/10010 :014 / Brinkmeier, Thomas, Anwendungsschreiben zu § 4k EStG (Anti-Hybrid Regelung), GmbHStB 2025, 49-50

BMF v. 14.1.2025 - IV C 2 - S 2706/00063/001/187 / Brinkmeier, Thomas, Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, GmbHStB 2025, 50

Beiträge für die Beratungspraxis

Müller, Sergej / Zenz, Verena, Folgen einer gewerblichen (Ent-)Prägung, GmbHStB 2025, 50-55

Die gewerbliche Prägung einer ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaft stellt in der steuerlichen Beratungspraxis ein beliebtes Gestaltungsmittel dar. Durch ein faktisches Wahlrecht, die Einkünfte der vermögensverwaltenden oder aber der gewerblichen Sphäre zuzuordnen, können die Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft in Abhängigkeit der jeweiligen Prämissen und Zielsetzungen einen Rechtsträger schaffen, der individuelle steuerliche Vorteile bieten kann. Dabei ergeben sich jedoch im Rahmen einer gewerblichen Prägung auch Risiken, die im Falle einer ungewollten Entprägung zu einer vollständigen Besteuerung im Zuge einer Betriebsaufgabe führen. Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gewerblichen (Ent-)Prägung und setzt diese in einen praxisrelevanten Kontext.

Apitz, Wilfried, Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbHStB 2025, 55-60

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer nach § 11 S. 4, § 38a Abs. 1 S. 3 EStG zugeflossen sind. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft aber bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen streitig, in denen eine vereinbarte Tantieme nicht ausgezahlt wird und ggf. auch die Bildung eines entsprechenden Passivpostens unterblieben ist. Hier wird häufig ein Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit der Folge einer verdeckten Einlage unterstellt. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass nicht ohne weiteres eine verdeckte Einlage mit der Folge eines Zuflusses beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unterstellt werden kann. Vielmehr kann man durch einen rechtzeitigen Verzicht vor Fälligkeit die Fiktion eines Zuflusses vermeiden.

Literaturempfehlungen

Brinkmeier, Thomas, Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung, GmbHStB 2025, 60-61

Brinkmeier, Thomas, Gilt im gewerblichen Grundstückshandel das Trennungsprinzip zur Kapitalgesellschaft?, GmbHStB 2025, 61

Service

JStG 2024: Unternehmerische Beratungsschwerpunkte – Risikopotential im Beratungsalltag, GmbHStB 2025, R5

Aktuelle FG-Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht, GmbHStB 2025, R5

Steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisteile (“Earn Out“/“Besserungsschein“) – Systematische Darstellung und praktische Beratungshinweise, GmbHStB 2025, R5

Krypto 2 Go (Teil 6): Krypto im erbschaft- und schenkungsteuerlichen Privatvermögen – Erste Einschätzungen, GmbHStB 2025, R5

Holdingstrukturen in der Unternehmensnachfolge – Eine ertragsteuerliche Würdigung (Teil 1), GmbHStB 2025, R5-R6

§ 15 FAO Selbststudium: Enthält § 7 Abs. 8 ErbStG ein subjektives Tatbestandselement? – Das Urteil des FG Münster v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21 Erb, GmbHStB 2025, R6

§ 15 FAO Selbststudium: Die verbindliche Zusage nach § 204 Abs. 2 AO (sog. “verbindliche Teilzusage“) – Frühzeitige Sicherheit für zukünftige Sachverhalte?, GmbHStB 2025, R6

Die “Highlights“ im steuerlichen Verfahrensrecht 2024, GmbHStB 2025, R6

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