Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung
Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.
BFH v. 24.10.2012 – I R 43/11
Das Problem: Streitig ist die Teilwertabschreibung, die die Klägerin auf eine unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft vorgenommen hat.
Die Klägerin, eine GmbH, kaufte im Streitjahr die B-GmbH zum Kaufpreis von 1 €. Nach dem Erwerb stellte sie der B-GmbH Eigenkapital sowie Fremdkapital in Form eines über 9 Jahre unverzinslichen Darlehens zur Verfügung. Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz nahm die Klägerin eine Abzinsung auf das Darlehen vor. Das FA vertrat demgegenüber die Ansicht, die Abzinsung der Darlehensforderung sei unzulässig und rechnete den Aufwand hieraus wieder dem Gewinn hinzu. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (FG Münster v. 11.4.2011 – 9 K 209/08 K, F, EFG 2011, 1988).
Die Lösung des Gerichts: Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darlehensforderung gegen die B-GmbH in der Steuerbilanz der Klägerin nicht abzuzinsen ist.
Bilanzierung mit AK: Darlehensforderungen sind steuerlich grundsätzlich mit den Anschaffungskosten in Höhe des Nominalbetrags zu bilanzieren. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen unverzinslich gewährt wird. Da ein gedachter Käufer des Unternehmens eine solche unverzinsliche Darlehensforderung nicht mit dem No-minalbetrag bewerten würde, ist deren Teilwert zwar gemindert.
Unverzinslichkeit alleine…: Eine Teilwert-Abschreibung aus der Abzinsung der Darlehensforderung ist nach Ansicht des BFH für steuerliche Zwecke jedoch abzulehnen, soweit der Grund der Wertminderung allein in der Unverzinslichkeit der Forderung liegt.
… begründet keine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung: Es fehlt in diesem Fall an der Voraussetzung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Denn der Gläubiger habe die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die Wertminderung in Folge der Unverzinslichkeit habe insoweit keinen Bestand, als sich darin kein Bonitätsrisiko widerspiegelt.
Konsequenzen für die Praxis: Grundsatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Teilwert unverzinslicher Darlehen grundsätzlich durch Abzinsung der künftigen Rückzahlung zu ermitteln (BFH v. 24.10.2006 – I R 2/06, EStB 2007, 126 = BStBl. II 2007, 469; vgl. auch Kleinle/Deixler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 913 [Aug. 2011]).
Ausnahme: Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht aus-nahmslos. So kann z.B. im Fall der Betriebsaufspaltung die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Ge-sellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, nicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehensforderung gestützt werden (BFH v. 10.11.2005 – IV R 13/04, EStB 2006, 45 = BStBl. II 2006, 618; v. 14.10.2009 – X R 45/06, EStB 2010, 43 = BStBl. II 2010, 274). Ebenso kann – wie der BFH nun entschieden hat – die Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass das Darlehen unverzinslich ist.
Beraterhinweis: Mit diesem aktuellen Urteil überträgt der BFH die Grundsätze, die er bereits zu gesunkenen Kurse von festverzinslichen Wertpapieren entwickelt hat (BFH v. 8.6.2011 – I R 98/10, EStB 2011, 395 = BStBl. II 2012, 716), nun auch auf (Darlehens-)Forderungen. Dort hatte der BFH entschieden, dass die Wertminderung, die ein festverzinsliches Wertpapier auf Grund reiner Zinsschwankungen erleidet, nicht dauerhaft sein kann, da der Inhaber zum Ende der Laufzeit stets den Nominalwert des Papiers erhält.
RA/FASt/StB Dr. Jürgen Schimmele, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
Service: BFH v. 10.11.2005 – IV R 13/04, EStB 2006, 45; v. 24.10.2006 – I R 2/06, EStB 2007, 126; v. 14.10.2009 – X R 45/06, EStB 2010, 43; v. 8.6.2011 – I R 98/10, EStB 2011, 395 abrufbar unter www.steuerberater-center.de