Otto Schmidt Verlag


Heft 2 / 2025

In der aktuellen Ausgabe EStB Heft 2 (Erscheinungstermin: 25. Februar 2025) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

BFH v. 27.11.2024 - IV R 25/22 / Schimmele, Jürgen, Holding – nur anteiliger Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten?, EStB 2025, 37-38

BFH v. 21.11.2024 - VI R 9/22 / Apitz, Wilfried, Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung, EStB 2025, 38-40

BFH v. 24.10.2024 - VI R 7/22 / Gehm, Matthias, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort eines Teilzeitstudierenden, EStB 2025, 40-41

BFH v. 19.11.2024 - VIII R 26/21 / Bleschick, Sascha, Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps, EStB 2025, 41-43

BFH v. 17.10.2024 - III R 33/22 / Schimmele, Jürgen, Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Außenwerbung, EStB 2025, 43-45

BFH v. 17.10.2024 - III R 1/23 / Schimmele, Jürgen, Keine erweiterte GewSt-Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums, EStB 2025, 45-47

BFH v. 5.6.2024 - I R 32/20 / Junkers, Lars, Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte, EStB 2025, 47-48

BFH v. 21.11.2024 - VI R 1/23 / Günther, Karl-Heinz, Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen, EStB 2025, 48-50

BFH v. 21.8.2024 - II R 16/22 / Günther, Karl-Heinz, “Neue Gesellschafter“ bei mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft, EStB 2025, 50-51

BFH v. 3.7.2024 - I R 46/20 / Günther, Karl-Heinz, Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2011, EStB 2025, 51

Verwaltung

BMF v. 2.1.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040 / Apitz, Wilfried, Neuer Umwandlungssteuererlass, EStB 2025, 51-53

BMF v. 23.12.2024 - online / Günther, Karl-Heinz, FAQ zur steuerlichen Förderung bei Gebäudesanierungen, EStB 2025, 53-54

BMF v. 22.1.2025 - IV C 5 - S 2361/00025/014/024 / Günther, Karl-Heinz, (Geänderte) Programmablaufpläne bei der Lohnsteuer, EStB 2025, 54

MdF NRW v. 16.12.2024 - S 2334 - 9 - 2024 - 24018 / Günther, Karl-Heinz, Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche/verbilligte Flüge, EStB 2025, 54-55

BMF v. 10.1.2025 - IV C 1 - S 1980/00230/009/002 / Günther, Karl-Heinz, Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG, EStB 2025, 55

BMF v. 18.11.2024 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :031 / Günther, Karl-Heinz, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz, EStB 2025, 55

BMF v. 20.1.2025 - IV D 4 -S 3225/00006/006/003 / Günther, Karl-Heinz, Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG, EStB 2025, 55

Beiträge für die Beratungspraxis

Brunckhorst, Andreas, Trinkgeld: Steuerbefreiung beim bargeldlosen Bezahlen per Karte?, EStB 2025, 56-62

Beim Besuch einer Gastwirtschaft und der Bestellung von Speisen oder Getränken schließen Gastronomen und Gäste einen gemischten Vertrag ab. Die Gastronomen haben die vereinbarten Leistungen zu erbringen und die Kunden sind zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Die Gäste können das Entgelt um ein Trinkgeld erhöhen. Dieses ist von der Zufriedenheit mit der Leistung abhängig. Bei einer Barzahlung an Arbeitnehmende der Gastronomen ist das Trinkgeld steuerbefreit. Gäste zahlen jedoch immer häufiger bargeldlos. Gastronomen weisen dann mitunter auf dem Zahlungsbeleg das Entgelt und das Trinkgeld gesondert aus. In dem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten betrachtet und im Anschluss daran wird die Frage erörtert, ob auch bei einer bargeldlosen Zahlung eine Steuerbefreiung des Trinkgeldes möglich ist.

Günther, Karl-Heinz, Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer (I), EStB 2025, 62-67

Die Gewerbesteuer stellt neben der Grundsteuer die wichtigste Steuereinnahme der Städte und Gemeinden dar. Dabei obliegt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in Form des GewSt-Messbetrages dem Finanzamt, das mit dem GewSt-Messbescheid den Grundlagenbescheid für die Festsetzung der GewSt liefert, deren Höhe je nach Hebesatz von Kommune zu Kommune variieren kann. Das GewStG fällt zwar gegenüber dem EStG, was den Umfang der gesetzlichen Regelungen angeht, relativ bescheiden aus. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen erhebliches Streitpotential beinhalten, was immer wieder dazu führt, dass Streitfälle an den BFH herangetragen werden. Der nachfolgende Rechtsprechungsüberblick über aktuelle BFH-Entscheidungen (vor allem im Hinblick auf gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände), die in den letzten drei Jahren veröffentlicht wurden, macht deutlich, wie sehr auch die GewSt mittlerweile im Focus der Rechtsprechung steht – nicht zuletzt auch, weil ständige Gesetzesänderungen immer wieder neue Zweifelsfragen aufwerfen.

Literaturempfehlungen

Stuhldreier, Annette, Nachfolgeplanung im Fokus: Die steuerpolitischen Positionen zur Bundestagswahl 2025 im Überblick, EStB 2025, 67

Stuhldreier, Annette, Buchwertfortführung beim Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften – Quo vadis, Gesetzgeber?, EStB 2025, 67-68

Service

Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – Problemfelder: Zufluss, Fälligkeit, fehlende Auszahlung, Verzicht, EStB 2025, R7

Folgen einer gewerblichen (Ent-)Prägung – Vorteile und Risiken, EStB 2025, R7

§ 15 FAO Selbststudium: Schenkung als Gestaltungsmissbrauch?, EStB 2025, R7

Berücksichtigung eines Vorbehaltsnießbrauchs dem Grunde und der Höhe nach bei der schenkweisen Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen, EStB 2025, R7-R8

Die Steuerbescheinigung als Vehikel für die Deklaration privater Kapitaleinkünfte – Hinweise zum Umgang mit der Steuerbescheinigung, EStB 2025, R8

Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, EStB 2025, R8

Aktuelle Problemfelder der Umsatzsteuerhinterziehung, EStB 2025, R8

Bescheidänderungen wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), EStB 2025, R8

Gedeihliches Nebeneinander von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren bei fehlender Haupttat?, EStB 2025, R9

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