Otto Schmidt Verlag


Kurzbesprechung

AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

BFH-Beschluss v. 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV)

AO § 181 Abs 1 S 1, § 182 Abs 1 S 1
BewG § 218ff, § 252ff, § 266 Abs 1
FGO § 33 Abs 1 Nr. 1, § 69 Abs 2, § 69 Abs 3
GrStG 1973 § 36 Abs 1
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3, Art 72 Abs 2 S 1 Nr. 7
KAG RP § 5 Abs 1 Halbs 2


Im Streitfall ging es um die Höhe des festgestellten Grundsteuerwerts. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert Einspruch ein und beantragte die Feststellung eines niedrigeren Wertes. Das FA lehnte dies ab mit der Begründung, bei der Bewertung für Grundsteuerzwecke handele es sich um eine typisierte Bewertung, die keine individuelle Verkehrswertermittlung in Bezug auf das Objekt darstelle. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und stellte – erfolglos – einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das FG hat sodann die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen, die vom FA eingelegt wurde.

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und entschied, dass das FG den angefochtenen Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert zu Recht von der Vollziehung ausgesetzt hatte.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war zulässig, ihm stand kein fehlendes Rechtschutzbedürfnis entgegen. Die Gewährung der AdV war insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil der angefochtene Grundsteuerwertbescheid nach § 266 Abs. 1 BewG i.V.m. § 36 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes erst für die Grundsteuer des Jahres 2025 von Bedeutung ist. Denn Einwendungen gegen den Grundsteuerwert können nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden. Dies ergibt sich daraus, dass für das Feststellungsverfahren nach § 219 Abs. 1 BewG die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

Feststellungsbescheide sind nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Die Antragstellerin kann ihre Einwendungen, die sich auf die gesonderte Wertfeststellung beziehen, daher nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid geltend machen. Ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, kann im Folgeverfahren nicht einer hiervon abweichenden Beurteilung unterworfen werden.

Der Antrag der Antragstellerin auf AdV des Grundsteuerwertbescheids war auch begründet. Der BFH hat einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Bezug auf die Höhe des festgestellten Grundsteuerwerts. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass dem Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden muss, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung im konkreten Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in verfassungskonformer Auslegung der §§ 218 ff. BewG im Hauptsacheverfahren gelingt.

Da bereits ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen, war nicht mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom FG geäußerten weiteren verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gültigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften zu gewähren ist.

Hinweis: Entsprechend gleichlautend BFH v. 27.5.2024 – II B 79/23 (AdV).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2024 13:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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