News Steuerliches Verfahrensrecht
BVerfG v. 4.11.2024 - 1 BvR 1177/22
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einführung der Tabaksteuer zum 1.7.2022 auf nikotinhaltige wie nikotinfreie Liquids für elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) richtet. Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen.
Kurzbesprechung
Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.
Kurzbesprechung
Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 24.10.2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003: 023 (BStBl. I 2023, 1869) hatte die Finanzverwaltung den zeitlichen Anwendungsbereich der bislang getroffenen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zuletzt bis zum 31.12.2024 verlängert. Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat das BMF nun den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen erneut um ein Jahr bis zum 31.12.2025 verlängert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 25.11.2024 hat die Finanzverwaltung ihren Vorläufigkeitskatalog erneut ergänzt.
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.
FG Münster v. 29.10.2024 - 3 V 1270/24 Ew,F
Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich. Zwar haben mehrere Senate des BFH inzwischen offengelassen, ob am Erfordernis der Interessenabwägung festzuhalten ist. Dies ist nach Auffassung des 3. Senats des FG Münster – im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung u.a. des II. Senats des BFH (Beschl. v. 18.1.2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382) sowie weiterer Finanzgerichte – jedoch der Fall.
FG Hamburg v. 24.5.2024 - 5 K 12/24
Ein Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG ist nicht bereits allein deshalb nichtig, weil die Feststellung auf einen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft bereits auf eine andere Gesellschaft verschmolzen war. Das FG Hamburg hat sich mit der steuerlichen Behandlung der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften und der Berichtigung eines Feststellungsbescheides gemäß § 129 AO auf Grundlage des § 27 KStG befasst. Es klärt insbesondere die Möglichkeit der Rückwirkung eines Berichtigungsbescheides auf den ursprünglich fehlerhaften Feststellungsbescheid und legt dar, wie ein Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht nichtig ist.
Mit Datum 24.9.2024 hat das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 auf seiner Homepage bekannt gemacht.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.10.2024 hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung für den VZ 2024 bekannt gemacht.
Kurzbesprechung
1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
OLG Schleswig-Holstein v. 11.10.2024 - 17 U 4/24
Es stellt eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters dar, wenn dieser nicht den Mandanten auf einen von ihm erkannten Fehler des Finanzamts hinweist, bei dem das Risiko nachteiliger Folgewirkungen für den Mandanten besteht. So liegt es bei einer Falschanwendung des § 34 EStG durch das Finanzamt, weil und soweit der auf diese Weise gemäß § 34 Abs. 3 EStG erhaltene Steuervorteil vom Steuerpflichtigen „nur einmal im Leben“ in Anspruch genommen werden kann.
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.9.2024 verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.9.2024 hat die Finanzverwaltung die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht.
Kurzbesprechung
1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.
2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht.
2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 2.9.2024 hat die Finanzverwaltung die Anlage EÜR 2024 bekannt gegeben.
OVG Berlin-Brandenburg v. 15.8.2024 - OVG 6 S 30/24
Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung. Der Gesetzgeber hat damit der Wahrung des Steuergeheimnisses grundsätzlich Vorrang eingeräumt und keine "offene" Abwägung im Einzelfall vorgesehen.
BFH v. 8.5.2024 - VIII R 9/23
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Der BFH hat daher das BVerfG zur Klärung angerufen.
Aktuell in der ISR
Bereits im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber im Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eine gesetzliche Regelung für die sog. Vorabverständigungsverfahren („Advance Pricing Agreements“ – APA) in § 89a AO eingeführt. Mit dieser Regelung wird erstmals eine eigenständige, nationale Rechtsgrundlage für die Streitbeilegung bei drohender Doppelbesteuerung geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 gab es lediglich ein Merkblatt aus dem Jahr 2006, auf dessen Basis (unter Berufung auf Art. 25 OECD-MA nachgebildete Artikel im jeweiligen DBA) Vorabverständigungsverfahren mit anderen Staaten geführt wurden, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerverwaltungen verschiedener Staaten und den Unternehmen insbesondere über Verrechnungspreismethoden und eine dadurch drohende wirtschaftliche Doppelbelastung bzw. Doppelbesteuerung soweit möglich im Voraus einvernehmlich zu vermeiden. Nunmehr wird mit der aktuellen Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 89a AO die Grundlage der Verhandlung von APAs neu geregelt. Das bisherige Merkblatt wird daher grds. aufgehoben. Der vorliegende Beitrag gibt ein Überblick über die Ausführungen im Anwendungserlass, analysiert diesen und zeigt die praktische Anwendung.
Kurzbesprechung
Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des AStG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 7.12.2006 (BGBl. I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des BMF v. 26.10.2018, BStBl. I 2018, 1104, Tz. 1).
BMF-Information
Mit Online-Meldung v. 8.8.2024 hat das BMF auf die benötigten Vordrucke bei der Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften sowie der Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen hingewiesen.
Kurzbesprechung
1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Aktuell in DB
Unternehmen streben i.d.R. nach einer nachhaltigen, langfristigen Unternehmenswertsteigerung. Dazu kann Künstliche Intelligenz (KI) als eine innovative Schlüsseltechnologie eingesetzt werden. Dieser Beitrag untersucht die Bedingungen und Möglichkeiten der KI-Nutzung, mit einem Anwendungsbeispiel des wertorientierten EVA-Konzepts (Economic Value Added) anhand von ChatGPT. Ziel ist es, Maßnahmen für wertorientierte Unternehmensführung zu identifizieren und zu analysieren, sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis abzuleiten. Dabei werden auch Chancen, Hürden und Grenzen der KI-Anwendung aufgezeigt.
Hier finden Sie den Leitsatz der dritten am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen aller aktuellen Entscheidungen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.
Kurzbesprechung
Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.
Kurzbesprechung
1. Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat.
2. Der Grundstückserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen.
2. Der Grundstückserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 15.7.2024 hat die Finanzverwaltung die Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Aktuell in DB
IFRS 18: Änderungen bei Darstellung und Angaben im Abschluss (Bischof/Schunk/Schaden, DB 2024, 1697)
Nach einer Phase der vergleichsweisen regulatorischen Ruhe hat der IASB mit IFRS 18 einen Standard verabschiedet, von dem alle IFRS-Bilanzierer, wenngleich auch mit unterschiedlicher Intensität, betroffen sind. Die größte Herausforderung für Unternehmen dürfte – neben der individuellen und damit zunächst fachlichen Betroffenheitsanalyse – die Umsetzung der neuen Anforderungen in den Prozessen und Systemen darstellen.
FG Düsseldorf v. 10.5.2024, 11 V 533/24
Ist auf vorgelegten Fotos ein Rohbauzustand erkennbar, kann es durchaus zweifelhaft sein, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befinden. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegt das Interesse, das allein darin besteht, die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.
Aktuell im AO-StB
Der Regierungsentwurf zum JStG 2024 sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO vor. Die ausschließlich für Notare geschaffene Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige über grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsvorgänge ist grds. zu begrüßen, wird jedoch in der derzeitigen Entwurfsfassung keinen Mehrwert bieten und ist zugleich mit der Systematik und dem Zweck des § 93c AO nicht zu vereinbaren.
FG Münster v. 20.6.2024 - 5 K 150/24 U
Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
BFH v. 6.5.2024 - III R 14/22
Darf das Finanzamt bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach einer Außenprüfung ändern und wenn ja, unter welchen Umständen? Der BFH hat entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die – wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.
BFH v. 7.5.2024 - IX R 21/22
Der BFH verneint den Anspruch auf Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte. Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z.B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) vorgelegt.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 28.6.2024 hat die Finanzverwaltung umfassend zum beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 28.6.2024 hat die Finanzverwaltung den AO- Anwendungserlass (AEAO) zu § 146a geändert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 26.6.2024 hat die Finanzverwaltung zu § 89a AO (Vorabverständigungsverfahren) erstmals eine Anwendungsregelung in den AO-Anwendungserlass (AEAO) aufgenommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 25.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Vordruckmuster für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bekannt gegeben.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Scheiben v. 19.6.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 6 Absatz 3 PStTG Stellung genommen.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 18.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt, verlängert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.6.2024 hat die Finanzverwaltung ihre bisherigen Anweisungen zu § 138f AO aufgrund des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024 (BGBL: I Nr. 108) aktualisiert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 13.6.2024 hat die Finanzverwaltung die finale Staatenaustauschliste 2024 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2024 bekannt gemacht.
Kurzbesprechung
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.
Kurzbesprechung
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.
Kurzbesprechung
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht u.a. Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz soll der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen werden. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 4.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Frist zur Abgabe von Aufzeichnungen verlängert.
BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 31.5.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1.1.2024 unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 (BStBl I 2024, 2) Stellung genommen.
FG Münster v. 19.4.2024 - 4 K 870/21 E
Allein die ordnungsgemäße Absendung des Bescheides durch das Finanzamt am 23.10.2017 konnte nicht zur Überzeugung des Senats vom tatsächlichen Zugang führen. Soweit die kurz nach dem Versand des Bescheides erfolgte Überweisung des Erstattungsbetrags als Indiz für den tatsächlichen Zugang des Einkommensteuerbescheides 2016 dienen könnte, konnte der Senat hierauf keine sichere Überzeugung vom Zugang des Einkommensteuerbescheides stützen. Es liegt noch keine Entscheidung des BFH dazu vor, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die fehlende Bekanntgabe eines Steuerbescheides berufen kann.
BSG v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R
Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.