FG Hamburg v. 24.5.2024 - 5 K 12/24
Keine Nichtigkeit bei Berichtigung fehlerhafter Feststellungsbescheide nach Verschmelzung
Ein Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG ist nicht bereits allein deshalb nichtig, weil die Feststellung auf einen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft bereits auf eine andere Gesellschaft verschmolzen war. Das FG Hamburg hat sich mit der steuerlichen Behandlung der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften und der Berichtigung eines Feststellungsbescheides gemäß § 129 AO auf Grundlage des § 27 KStG befasst. Es klärt insbesondere die Möglichkeit der Rückwirkung eines Berichtigungsbescheides auf den ursprünglich fehlerhaften Feststellungsbescheid und legt dar, wie ein Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen nicht nichtig ist.
Der Sachverhalt:
Eine Kapitalgesellschaft (A GmbH) wurde zum 1.12.2020 auf eine andere Kapitalgesellschaft (die Klägerin) verschmolzen. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien über die steuerliche Einordnung einer Ausschüttung und über die Höhe des steuerlichen Einlagekontos der A GmbH. Die Finanzbehörde stellte das steuerliche Einlagekonto im Rahmen eines Feststellungsbescheides für den 31.12.2020 fest, obwohl die A GmbH zu diesem Datum bereits auf die Klägerin verschmolzen war. Später korrigierte die Finanzbehörde das Feststellungsdatum auf den 30.11.2020. Die Klägerin argumentierte, der ursprüngliche Bescheid sei nichtig und damit unwirksam, da er auf einen fehlerhaften Zeitpunkt abstellte.
Keine Nichtigkeit des Feststellungsbescheides durch falsches Feststellungsdatum
Das FG entschied, dass der Feststellungsbescheid trotz eines fehlerhaften Datums nicht nichtig ist, solange er an die bestehende Rechtsnachfolgerin gerichtet ist.
Die Gründe:
Entscheidend ist, dass der Bescheid einen Rechtsnachfolgevermerk enthielt, der den Übergang des steuerlichen Einlagekontos auf die Klägerin dokumentierte. Auch die kurze Dauer zwischen dem faktischen Ende des Wirtschaftsjahres und dem im Bescheid genannten Datum stärkte die Wirksamkeit.
Rückwirkung der Berichtigung gemäß § 129 AO
Die Berichtigung des Feststellungsbescheides auf das tatsächliche Datum (30.11.2020) ist rechtmäßig und wirkt rückwirkend auf den ursprünglichen Bescheid. § 129 AO erlaubt die Korrektur offensichtlicher Fehler wie eines falschen Datums, sofern das eigentlich Gewollte für den Empfänger klar erkennbar war. Die fehlerhafte Datumsangabe ist lediglich als „mechanischer“ Fehler einzustufen, daher konnte sie ohne Auswirkung auf den materiellen Bestand des Bescheides berichtigt werden.
Präklusionswirkung und steuerliche Einlagekonto-Feststellung
Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides bleibt für die erstmalige Feststellung maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn eine Berichtigung gemäß § 129 AO später erfolgt und das steuerliche Einlagekonto zunächst auf einen falschen Stichtag festgesetzt wurde. Die Präklusionswirkung tritt also auch bei späterer Korrektur in Kraft, solange die ursprüngliche Absicht der Behörde für den Steuerpflichtigen erkennbar war.
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