Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 3.4.2025 - IV B 5 - S 1331/00010/012/032, DOK: COO.7005.100.2.11717174

AO § 138a

Eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt. Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR (Country-by-Country Report) aufzunehmen.

Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungsbetriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen für nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden länderbezogenen Berichten so erfolgt.

Das BMF-Schreiben geht insbesondere ausführlich auf Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen ein. Hier wird unterschieden zwischen

  • inländischen Personengesellschaften (mit vermögensverwaltender Tätigkeit)
  • inländischen Personengesellschaften (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässigen Gesellschaftern
  • inländischen Personengesellschaften (mit gewerblichen Einkünften) und im Ausland ansässigen Gesellschaftern sowie
  • ausländische Personengesellschaften.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2025 14:27
Quelle: BMF online

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