Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a AO

Mit BMF-Schreiben v. 26.6.2024 hat die Finanzverwaltung zu § 89a AO (Vorabverständigungsverfahren) erstmals eine Anwendungsregelung in den AO-Anwendungserlass (AEAO) aufgenommen.

BMF-Schreiben v. 26.6.2024 - IV B 5 - S 1305/19/10003 :008, DOK 2024/0485785

AO §§ 89, 89a

Die ausführlichen Regelungen erläutern im Einzelnen
 

  • Die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens,
  • den Inhalt und Umfang des Antrags,
  • den Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens,
  • die Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung,
  • den Widerruf,
  • die Geltungszeitraum und Roll Back sowie
  • die Festsetzung von Gebühren


Damit zusammenhängend wurde der AEAO zu § 89 AO in Nr. 3.5.4. Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden sollen, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.

Anwendungsregelungen:
 

  • Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
  • Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
  • Das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl I 2006, 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. „Advance Pricing Agreements” - APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.07.2024 13:59
Quelle: BMF online

zurück zur vorherigen Seite