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Aktuell im AO-StB

§ 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E: Elektronische Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO für verkehrsteuerliche Zwecke (Schlebrügge, AO-StB 2024, 218)

Der Regierungsentwurf zum JStG 2024 sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO vor. Die ausschließlich für Notare geschaffene Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige über grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsvorgänge ist grds. zu begrüßen, wird jedoch in der derzeitigen Entwurfsfassung keinen Mehrwert bieten und ist zugleich mit der Systematik und dem Zweck des § 93c AO nicht zu vereinbaren.


1. Einleitung

2. Status quo: Schriftliche Anzeige des grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsvorgangs

3. Geplante Neuregelung: Einfügung des § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG und Aufhebung des § 22a S. 3 GrEStG

4. Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach Maßgabe des § 93c AO: Chancen und Risiken?

5. Elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO: Erfassung von verkehrsteuerlichen Vorgängen?

6. Lösungsmöglichkeiten

7. Fazit


1. Einleitung

Am 5.6.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), der u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO – soweit ersichtlich – nun erstmalig im Anwendungsbereich einer Verkehrsteuer vorsieht. Während die bisher vorzufindenden einzelgesetzlichen Anordnungen zur elektronischen Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO hauptsächlich zur zutreffenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungssteuern herangezogen werden3 , betritt der Regierungsentwurf mit der Einfügung des § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG und der einhergehenden Anwendung des § 93c AO für verkehrsteuerliche Zwecke somit Neuland.

Im Falle der Umsetzung des Regierungsentwurfs sähe § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E nunmehr vor, dass Notare dem zuständigen FA nicht mehr zwingend schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck über grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 u. Abs. 2 GrEStG zu erstatten haben, sondern zugleich die Wahlmöglichkeit eröffnet wird, alternativ den Vorgang elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO dem zuständigen FA mitzuteilen.

Der folgende Beitrag soll aufzeigen, dass die angestrebte Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige über grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsvorgänge zwar grds. zu begrüßen ist, jedoch in der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs zum JStG 2024 keinen Mehrwert bieten wird und zugleich nicht mit der Systematik und dem Zweck des § 93c AO zu vereinbaren ist.

2. Status quo: Schriftliche Anzeige des grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsvorgangs

In seiner jetzigen Fassung sieht § 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG vor, dass Gerichte, Behörden und Notare dem zuständigen FA die grunderwerbsteuerlichen Vorgänge i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 u. Abs. 2 GrEStG ausschließlich schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten haben6 . Bis zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.20117 sah § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG ausdrücklich vor, dass (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2024 14:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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