Otto Schmidt Verlag


Aktuell im UStB

Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (Grebe/Raudszus, UStB 2024, 172)

Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 wurden die unionsweiten Regelungen für Kleinunternehmer grundlegend verändert und reformiert. Im Zentrum der Änderungen steht die Aufhebung der Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Kleinunternehmer. Die Änderungen sind vom nationalen Gesetzgeber bis zum 1.1.2025 in nationales Recht umzusetzen. Der erste Schritt in Deutschland dazu erfolgte durch den im Beitrag besprochenen Referentenentwurf. Dieser Beitrag stellt zunächst kurz die aktuelle Rechtslage bis zum 31.12.2024 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vor, bevor anschließend auf die Neuerungen ab 1.1.2025 sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene eingegangen wird.


I. Bisherige nationale Ausgestaltung des § 19 UStG

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kleinunternehmereigenschaft

2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG

II. Regelungen im Unionsrecht ab 1.1.2025

1. Allgemeines

2. Zu beachtende Umsatzgrenzen des Kleinunternehmers

a) Nationale Umsatzgrenze der Mitgliedstaaten

b) Umsatzgrenze in den anderen Mitgliedstaaten

c) Unionsweite Grenze

3. Registrierungspflichten und Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

III. Umsetzung der Richtlinie in das nationale UStG ab 1.1.2025

1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer

a) Neufassung des § 19 UStG-E

b) Besonderes Meldeverfahren nach § 19a UStG-E für Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten

2. Kleinunternehmerregelung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer

3. Sonstige Änderungen

IV. Zusammenfassung


I. Bisherige nationale Ausgestaltung des § 19 UStG

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kleinunternehmereigenschaft


§ 19 UStG in der aktuellen Fassung sieht ein „Nichterheben der Umsatzsteuer“ für im Inland und in den Gebieten i.S.v. § 1 Abs. 3 UStG ansässige sog. Kleinunternehmer vor, wenn zum einen deren Gesamtumsatz im Vorjahr den Betrag i.H.v. 22.000 € nicht überstiegen hat und zum anderen der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag i.H.v. 50.000 € nicht übersteigen wird. Die Umsatzsteuer wird also nur dann nicht erhoben, wenn beide Umsatzgrößen nicht überschritten sind. Im Ausland ansässige Unternehmer können von der bisherigen Kleinunternehmerregelung also nicht profitieren.

Anhängigkeit der beiden Umsatzgrößen: Ist nur eine der beiden Umsatzgrößen überschritten, wird im Umkehrschluss Umsatzsteuer erhoben. Folglich hat die Umsatzgrenze von 50.000 € keine Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 22.000 € übersteigt. Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 22.000 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen. Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 22.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Prognose für das laufende Kalenderjahr erforderlich: Bei der Grenze von 50.000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr (Prognose). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert.2 Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zzgl. der Steuer von nicht mehr als 50.000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2024 16:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite