Otto Schmidt Verlag



News Umsatzsteuerrecht


BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.6.2024 hat die Finanzverwaltung das Vordruckmuster USt 2 E bekannt gemacht.

Aktuell im UStB
Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 wurden die unionsweiten Regelungen für Kleinunternehmer grundlegend verändert und reformiert. Im Zentrum der Änderungen steht die Aufhebung der Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Kleinunternehmer. Die Änderungen sind vom nationalen Gesetzgeber bis zum 1.1.2025 in nationales Recht umzusetzen. Der erste Schritt in Deutschland dazu erfolgte durch den im Beitrag besprochenen Referentenentwurf. Dieser Beitrag stellt zunächst kurz die aktuelle Rechtslage bis zum 31.12.2024 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vor, bevor anschließend auf die Neuerungen ab 1.1.2025 sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene eingegangen wird.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 12.6.2024 hat die Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausführlich Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 11.6.2024 hat die Finanzverwaltung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen zur Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks Stellung genommen.

Das Bundeskabinett hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht u.a. Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz soll der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen werden. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

FG München v. 27.2.2024, 5 K 1794/22
Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen; hier ist die Grenze von 22.000 € maßgebend. Der relevante Jahresumsatz für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im „Erstjahr“ der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit festzustellen.

Aktuell im UStB
In der Umsatzsteuer kann man viel falsch machen. Insbesondere die Formenstrenge lässt wenig Toleranz zu. Immerhin gewährt die Rechtsprechung und in ihrem Windschatten die Finanzverwaltung inzwischen weitergehende Korrekturmöglichkeiten. In dieser fast ganz wahren Geschichte aus der Praxis von „Steuerberater Steuber“ werden einige bestimmt häufiger, wenn auch nicht immer in dieser Konzentration vorkommende Fehlermöglichkeiten dargestellt und erläutert, wie sie zu korrigieren sind.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.5.2024 hat die Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 17.5.2024 hat die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH- und BFH-Entscheidung Stellung genommen.

FG Münster v. 23.1.2024, 15 K 2327/20 AO
Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig, kann sich aus den unionsrechtlichen Grundsätzen ergeben, dass dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden zu richten („Direktanspruch“). Die Erstattung ist zu versagen, wenn (objektiv) feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde.

Aktuell in der UR
Der Beitrag beleuchtet die im Berichtsjahr 2023 veröffentlichte Rechtsprechung des EuGH sowie die des BFH in Revisionssachen. Ausgewertet wurden insgesamt 84 Entscheidungen. Zudem setzt sich der Beitrag in einem einleitenden Teil mit aktuellen Entwicklungen beim EuGH auseinander.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 29.4.2024 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten Stellung genommen und den Umsatzsteuer – Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Aktuell im UStB
Einzelfragen der sog. festen Niederlassung (tradierte deutsche Terminologie: „umsatzsteuerliche Betriebstätte“) beschäftigen den EuGH bereits seit fast 40 Jahren. Trotz zahlreicher Entscheidungen sind dabei allerdings fundamentale Fragen ungeklärt geblieben. Der Schlussantrag von GAin Kokott in einem aktuellen Vorabentscheidungsersuchen aus Rumänien bietet daher Anlass zu einer Bestandsaufnahme. Dies gilt umso mehr, als dass sich GAin Kokott bemüht, Kernthemen der festen Niederlassung in einen systematischen Kontext einzuordnen, und dabei auf zahlreiche andere Entscheidungen des EuGH eingeht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.3.2024 hat die Finanzverwaltung die Abschnitte 16.2, 18.8 und 18.17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aktualisiert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 5.3.2024 hat die Finanzverwaltung die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, neu bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Urteile des BFH v. 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH v. 8.12.2022, C-378/21 zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher Stellung genommen.

Nach intensiven politischen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern hat der Bundestag am Freitag, 23.2.2024, das sog. Wachstumschancengesetz ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie beschlossen. Das Vermittlungsergebnis sieht auch Änderungen bei der Besteuerung von Renten und weiterer Regelungen im Einkommensteuerrecht im Vergleich zum ursprünglichen Beschluss des Bundestages vor. Das gilt auch für das Umsatzsteuerrecht.

BGH v. 8.2.2024 - IX ZR 194/22
Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG a.F. ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 13.2.2024 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 12.2.2024 hat die Finanzverwaltung die für 2024 maßgebenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.2.2024 hat die Finanzverwaltung die Regelung in Abschnitt 18.9 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aktualisiert.

Aktuell im UStB
Im EU-Ausland steuerbare und steuerpflichtige elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer können seit dem 1.7.2021 vereinfachend über das One Stop Shop-Verfahren gem. § 18j UStG versteuert werden. Bei Organschaften versagt die deutsche Finanzverwaltung derzeit dem gesamten Organkreis die Meldung von Umsätzen über das OSS-Verfahren in einzelnen Ländern, wenn auch nur eine Organgesellschaft in diesem Land über eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt. Das FG Köln widerspricht dieser Vorgehensweise, da es sich um eine unionsrechtswidrige Auslegung der Vorschriften zum OSS handelt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung des FG und befasst sich mit den divergierenden Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten.

EuGH v. 30.1.2024 - C-442/22
Ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 24.1.2024 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17) reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 23.1.2024 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 10.2 Abs. 5 ergänzt.

Kurzbesprechung
1. Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren über die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 21.12.2023 hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 28.12.2023 hat die Finanzverwaltung zu den ab 1.1.2024 geltenden besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 4.1.2024 hat die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung die Regelungen in Abschnitt 3a.9 des Umsatzsteuer – Anwendungserlasses angepasst.

Aktuell im UStB
Eine halbe Ewigkeit ist es her: der ältere Sohn des Verfassers begann zu laufen, und der Gesetzgeber hat die Besteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Seitdem ist viel Wasser die Saar hinuntergeflossen. Der Sohn nimmt eine weiterführende Schule in den Blick, aber § 2b UStG wird immer noch nicht flächendeckend angewandt. Die letzte Verschiebung des Inkrafttretens liegt ein Jahr zurück, in einem Jahr soll es dann wirklich losgehen. Anlass genug, zurückzuschauen, wie es zur Neuregelung gekommen ist und was Gesetzgeber und Finanzverwaltung seitdem unternommen haben.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 1.12.2023 hat die Finanzverwaltung den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 30.11.2023 hat die Finanzverwaltung zu Einzelfragen im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen zur Besteuerung des Betriebs von Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 10.11.2023 hat die Finanzverwaltung den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG veröffentlicht.

Aus dem UStB
Bis ein Auto als Endprodukt beim Kunden vor der Haustür steht, ist ein weiter Weg zu gehen. Funktioniert das Auto nach Ablieferung dann nicht ordnungsgemäß oder erfüllt es nicht die kundenseitigen Erwartungen, kann dies innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu zivilrechtlichen (Rückgriffs-)Ansprüchen führen. Auch wenn die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie eigentlich zum kleinen Einmaleins der Juristerei gehört, ist in der Praxis zu beobachten, wie die beiden Begriffe durcheinandergeworfen oder nicht mit der notwendigen Präzision verwendet werden. Der Beitrag von RA Hans Dieter Eich und Jakob Eisenreich in UStB 2023, 327 möchte daher die Berater in der entsprechenden Branche über die zivilrechtlichen Grundlagen bei Reparaturleistungen aufklären und für deren zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sensibilisieren. Dabei wird nicht nur auf Gewährleistungs- und Garantiefälle eingegangen, sondern auch auf Reparaturen aufgrund von Rückrufen und Kulanz.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2023 hat die Finanzverwaltung das Muster der Umsatzsteuererklärung 2024 bekannt gemacht.

FG Münster v. 29.8.2023 - 15 K 871/22 U
Einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zu.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.10.2023 hat die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2023 hat die Finanzverwaltung die aktuell geltenden Regelungen zur Fiskalvertretung in den Umsatzsteuer–Anwendungserlass eingearbeitet.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2023 hat die Finanzverwaltung zu Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.9.2023 – III C 3 - S 7279/20/10004 :003 – DOK 2023//0713649

Durch Art. 12 Nr. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022 wurde mit Wirkung zum 1.1. 2023 § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Aktuell im UStB
Die Europäische Kommission hat am 8.12.2022 eine Vielzahl von Maßnahmen zur „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ vorgeschlagen, um das aktuelle Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren und den Mehrwertsteuerbetrug einzudämmen. Diese beiden vorgenannten Anliegen sollen im Wesentlichen durch die Verwirklichung der folgenden drei Ziele erreicht werden: 1. Einführung digitaler Meldepflichten basierend auf einer elektronischen Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze; 2. Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die „Plattformwirtschaft“ (der Begriff der „Plattformwirtschaft“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Dienstleistungen, die über eine Plattform erbracht werden; COM(2022) 701 final v. 8.12.2022) zur Erhebung der Umsatzsteuer für Unterkünfte und Verkehrsmittel; und 3. Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung zur Vermeidung von mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierungen. Die Änderungen sollen über vier Stufen verteilt ab dem 1.1.2024, 1.1.2025, 1.1.2026 und 1.1.2028 eingeführt werden. In diesem Beitrag geben die Autoren zunächst einen kurzen Überblick über sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen und gehen dann näher auf die Vorstellungen der Europäischen Kommission zur Modernisierung der Meldepflichten durch Einführung digitaler Meldepflichten ein. In nachfolgenden Beiträgen werden die beiden weiteren Maßnahmen der Europäischen Kommission dargestellt(d.h. die Änderungen bzgl. der Plattformwirtschaft und der einzigen Mehrwertsteuerregistrierung).

FG Münster v. 9.5.2023, 15 K 1953/20 U
Die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden stellen keine nach § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen dar. Die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zugeteilten Arztes fördert den Schutz, die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht weiter.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 12.7.2023 hat die Finanzverwaltung auf die Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, die Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung reagiert.

Aktuell im UStB
Das BMF hat nunmehr das finale Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht (BMF v. 25.4.2023 – III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003, UR 2023, 494). In dem Schreiben wird im Wesentlichen Abschnitt 3.14 UStAE angepasst. Breiten Raum nehmen die Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler (Abs. 9 bis 11) ein. Ferner hat das BMF die Abs. 13 bis 16 in Abschnitt 3.14 um mehrere Beispiele ergänzt. Darüber hinaus wurde Abschnitt 25b.1 UStAE geändert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über das BMF-Schreiben und nimmt in Praxisbeispielen Stellung zur Kompatibilität der Regelungen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 30.6.2023 hat die Finanzverwaltung die Ermittlung der Vieheinheiten-Obergrenze bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen i.S.v. § 24 UStG an die Rechtsprechung des BFH angepasst.

Kurzbesprechung
Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gem. § 233a AO unbeachtlich. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 hat die Finanzverwaltung die bestehende Nichtbeanstandungsregelung verlängert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 20.6.2023 hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe sowie von sog. Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 22.5.2023 hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen.

Aktuell im UStB
Am 23.3.2023 wurden die EuGH-Nachfolgeentscheidungen des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht (BFH, EuGH-Vorl. v. 26.1.2023 – V R 20/22 (V R 40/19) und BFH-Urt. v. 18.1.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18)). Darüber hinaus ist seit dem 13.4.2023 eine erste BFH-Entscheidung öffentlich abrufbar, die sich mit dem EuGH-Urt. in der Rechtssache Finanzamt für Körperschaften (EuGH-Urt. v. 15.4.2021 – C 868/19 – Finanzamt für Körperschaften Berlin, UR 2021, 392 mit Anm. Widmann,) zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Personenhandelsgesellschaft als Organgesellschaft auseinandersetzt (BFH-Urt. v. 16.3.2023 – V R 14/21 (V R 45/19)). Gegenstand des Beitrages ist, die Entscheidungsgrundsätze darzustellen, den aktuellen Status Quo sowie aktuelle Praxisfragen zu diskutieren und offene Fragen zu adressieren.