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Umsatzsteuerrechtliche Implikationen aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes - PStTG (Engelhardt, UR 2024, 525)

Der Kauf und Verkauf von Kleidung und anderen Konsumgütern aus zweiter Hand über digitale Versteigerungs- und Verkaufsplattformen erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Seit Umsetzung der DAC7-Richtline im nationalen Recht in Form des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) erhält die Finanzverwaltung bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzschwelle sowie der maßgeblichen Anzeigenanzahl eine Meldung von der jeweiligen Plattform. Obgleich die DAC7-Richtlinie gegenwärtig primär unter ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert wird, ergeben sich aus ihrer Umsetzung gleichwohl umsatzsteuerrechtliche Anknüpfungspunkte.


I. Einführung

II. Umsatzsteuerrechtliche Implikationen beim Plattformhandel

1. Unternehmer i.S.d. UStG

a) Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit sowie deren selbstständige Ausübung

b) Nachhaltige Tätigkeit

c) Einnahmenerzielungsabsicht

d) Umfang des Unternehmens

2. Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG

a) Maßgebliche Umsatzgrenzen

b) Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

c) Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG

III. Kritik hinsichtlich der praktischen Umsetzung

1. Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand

a) Finanzverwaltung

b) Plattformbetreiber

c) Nutzer der Plattform

2. Zweifel in Bezug auf die Durchsetzbarkeit

a) Feststellung einer erfolgreichen Transaktion sowie der Höhe des Entgelts

b) Mehrfachanmeldung und sog. „fake“-Profile

c) Verkauf über unterschiedliche Plattformen

IV. Zusammenfassung und Ausblick


I. Einführung

Auf Plattformen wie Kleinanzeigen.de, Vinted.de, Sellpy.de und booklooker.de finden Käufer vorwiegend gebrauchte Artikel zu kleinen Preisen und können zudem insoweit ihren ökologischen Fußabdruck reduzieren, als sie CO2-Emisionen einsparen, die für eine Neuproduktion angefallen wären. Unter den Anbietern auf solchen Plattformen finden sich sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer. Registrierung und Inserierung auf diesen Portalen funktionieren unkompliziert und schnell. Zudem erweitert sich der potentielle Interessenten- bzw. Käuferkreis auf der Basis von Netzwerkexternalitäten nahezu unbegrenzt, wodurch sich im Vergleich zur örtlichen Anzeigenschaltung – welche mit einer lokal begrenzten Reichweite einhergeht – oftmals höhere Erlöse erzielen lassen. Die vermeintliche Anonymität des Internets ermutigt viele Anbieter darüber hinaus, ihre teilweise nicht unerheblichen Umsätze am Fiskus „vorbeizuschleusen“ und sie damit einer etwaigen ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung zu entziehen. Den nationalen Finanzbehörden sind solche Portale seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Neue Melde- und Sorgfaltspflichten sollen nun dazu beitragen, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter offenzulegen, Informationsasymmetrien sowie Ineffizienzen auf Seiten der Verwaltung zu beseitigen und damit eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Seit 1.1.2023 setzt dafür der nationale Steuergesetzgeber die europäische Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC7-Richtline) in Form des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) um.

II. Umsatzsteuerrechtliche Implikationen beim Plattformhandel

Das Portal Kleinanzeigen.de veröffentlichte kürzlich eine Kundeninformation unter dem Titel „Erfahre, warum du bei Secondhand-Verkäufen fast immer steuerfrei bleibst“. Bezug genommen wird hierbei lediglich auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Verkäufen über die Plattform. Etwaige umsatzsteuerrechtliche „Fallstricke“ finden keine Beachtung, obgleich die vorbezeichnete Meldung an die Finanzverwaltung auch für Zwecke der Umsatzsteuer von großer Bedeutung ist. Der vorliegende Beitrag widmet sich daher den umsatzsteuerrechtlichen Implikationen. Neben der für die Umsatzsteuer relevanten Einnahmenerzielungsabsicht liegt das Augenmerk des vorliegenden Beitrags auf der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG sowie der etwaigen Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Im Anschluss erfolgt eine kritische Würdigung hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung sowie einem Ausblick.

1. Unternehmer i.S.d. UStG

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wer (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2024 10:13
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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