Otto Schmidt Verlag


FG Hamburg v. 29.5.2024 - 3 K 181/21

Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Verschiebung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft auf eine EWIV in Gestalt eines "Sondermitgliedsbeitrags" kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten sein. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Der Sachverhalt:
Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird. Ihr Zweck ist die Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

Ein Kläger wandte sich als Rechtsnachfolger einer UG gegen die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an eine von ihm gegründete EWIV. Die UG, an der der Kläger und dessen Kinder beteiligt waren, transferierte erhebliche Summen als „Sondermitgliedsbeiträge“ an die EWIV. Das Finanzamt qualifizierte dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), was den Gewinn und die Steuerlast der UG erhöhte.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Es stellte klar, dass die Verschiebung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft an eine EWIV in Form eines „Sondermitgliedsbeitrags“ unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist. Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Entscheidung des BFH zu erwarten ist (Az. des BFH: I B 20/24).

Die Gründe:
Die Mittelverlagerung diente dem Zweck, Gewinne der UG gewinnmindernd abzuleiten, was ein ordentlicher Geschäftsleiter so nicht gehandhabt hätte.

Da der Kläger über die UG und die EWIV den alleinigen Einfluss hatte, handelte es sich nach den gesetzlichen Maßstäben um eine Zuwendung an eine dem Kläger nahestehende Person, welche als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt.

Die UG konnte die Verpflichtungen gegenüber der EWIV steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzen, da keine rechtlich durchsetzbare Außenverpflichtung bestand.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Übertragung von Vermögenswerten an eine nahestehende Gesellschaft genau geprüft wird, um Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden. Die Entscheidung ist ein Beispiel für die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Fremdüblichkeit im Steuerrecht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2024 11:37
Quelle: FG Hamburg, NL vom 14.10.2024

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