BMF-Schreiben
Lohnsteuer – Programmablaufpläne 2025
Mit BMF-Schreiben v. 22.11.2024 hat die Finanzverwaltung den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für 2025 und Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 22.11.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013, DOK 2024/1045913
EStG §§ 19, 24a, 39b, 51
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.
- den Einkommensteuertarif ab 2024, die Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und den Kinderfreibetrag in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,
- die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz sowie
- den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz.
Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.
Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) hat das BMF eine Übergangsregelung geschaffen. Danach können Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird 2025 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht.