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FG Düsseldorf v. 15.11.2024 - 10 K 1055/20 F

Zu den Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG

Die Verluste resultierten aus einem vorgefertigten Konzept, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung ist nach Auffassung des Gerichts als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt hatte, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, die dann potenziell steuerliche Vorteile bieten konnten.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind ehemalige Kommanditisten einer KG. Sie hatten sich gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten, gewandt. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, die primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10% des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zutreffend hat das Finanzamt jeweils in Höhe der für die Kläger und Beigeladenen bestandskräftig festgestellten Verluste aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b EStG festgestellt und auf Grundlage dieser Feststellungen zu Recht für die Kläger und Beigeladenen in den Streitjahren jeweils in zutreffender Höhe einen nur verrechenbaren Verlust nach § 15b EStG festgestellt.

Das Gericht folgte dabei der Einschätzung des Finanzamtes, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung ist nach Auffassung des Gerichts als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt hatte, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, die dann potenziell steuerliche Vorteile bieten konnten. Die Kläger haben keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegen konnten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2025 13:56
Quelle: Newsletter Dezember 2024 vom FG Düsseldorf

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