FG Düsseldorf v. 17.10.2024 - 9 K 443/21 F
Zum Nachweis einer verdeckten Treuhand bei Kommanditanteilen
Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen und hat diese im konkreten Fall bejaht. Die Kommanditanteile des Klägers seien in dem Streitjahr nicht dem Kläger, sondern der GmbH als Treugeberin als Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Die Klage gegen das Finanzamt war also letztlich - nach Zurückverweisung durch den BFH - erfolgreich.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.
Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.
Das FG gab der Klage nach Zurückverweisung durch den BFH statt. Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kommanditanteile des Klägers waren in dem Streitjahr nicht dem Kläger, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Der Kläger war deren Treuhänder. Folglich sind die Gewinnanteile als Gewinne der Treugeberin festzustellen und infolgedessen von ihr zu versteuern. Es liegt hier eine verdeckte Treuhandschaft vor. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen sowie aus den Gesamtumständen: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeigt sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers ist ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte sind daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.
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